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Impressum

 

Den Norske Klub i Hamburg e.V. 
Elisabeth-Seifahrt-Weg 8
22337 Hamburg

Tel.: +49 (0)170 2055535
info@dennorskeklub.de

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Bankforbindelse:
Deutsche Bank Hamburg
Konto: 020063400    
IBAN: DE21 2007 0000 0020 0634 00
BLZ: 200 700 00

Styret f.o.m. 2025

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Styreformann:

Kim Michael Thon

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Styremedlemmer: 

Asmund Stensrud

Kjetil Eskerud
Ole Henrik Nilsen

Pernille Tegn

Runa Skarbø

Geschäftsführender Vorstand:
Kim Michael Thon

Asmund Stensrud

Kjetil Eskerud

Erweiterter Vorstand:
Ole Hernik Halvorsen
Pernilla Tegn

Runa Skarbø
 

Den Norske Klub i Hamburg e.V. 

Satzung, beschlossen am 30.09.2025 

 

§1 “Den Norske Klub i Hamburg e.V.” (zu Deutsch: Der Norwegische Klub in Hamburg e.V.) wurde am 17. Mai 1889 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. 

 

§2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Vertiefung der Beziehung zwischen Norwegern und

Deutschen. Im Rahmen dieses Zwecks richtet der Verein kulturelle und sonstige der

Völkerverständigung dienliche Veranstaltungen aus, z.B. Vorträge und Ausstellungen, und gewährt Zuwendungen an natürliche Personen, die im Rahmen des insbesondere kulturellen und wissenschaftlichen Austauschs zwischen beiden Ländern tätig sind. Außerdem wendet der Verein seine Mittel steuerbegünstigten Körperschaften zu, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Hierbei ist jede Politik ausgeschlossen. 

 

§3.1 Jede norwegische oder Norwegen-interessierte volljährige Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Satzungsänderungen haben nur norwegische Staatsbürger Stimmrecht. 

 

Auch juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden, jedoch ohne Stimmrecht. Diese Mitgliedschaft ermöglicht es bis zu drei namentlich benannten Vertretern, zu Mitgliedsbedingungen, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. 

 

§3.2 Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu richten und muss von einem Vereinsmitglied unterstützt werden. Der Vorstand ist bevollmächtigt, die Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers in den Verein zu tre en. 

 

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht es dem Abgewiesenen zu, den Antrag von der nächsten Mitgliederversammlung erneut behandeln zu lassen, die dann abschließend entscheidet. 

 

§3.3 Die Mitgliedschaft wird erst mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam. Geschieht die Aufnahme nach dem 1. Juli, bezahlt das Mitglied den halben Beitrag für das erste Jahr. 

 

§3.4 Ein jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. 

 

§4 Ein Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Dieser ist dem Vorstand schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 

 

§5 Die Mitgliedschaft, und den daraus folgenden Rechten, eines Vereinsmitgliedes kann gemäss

Beschluss des Vorstandes suspendiert werden, falls es 

 

  1. mit der Zahlung des Beitrages drei Monate im Rückstand ist; 

  2. der Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüssen zuwiderhandelt;  C in grober Weise Anstoß bei einer Veranstaltung erregt; oder  D vereinsschädigendes Verhalten an den Tag gelegt hat. 

 

Die Suspension läuft bis sie vom Vorstand aufgehoben wird oder bis zur nächsten ordentlichen

Mitgliederversammlung. Die Suspension hat immer zur Folge, dass auf der ordentlichen

Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Vereinsmitgliedes beraten wird. Eine Mehrheit von zweidrittel der Anwesenden und mit Vollmacht Vertretenen ist erforderlich, um den Ausschluss zu beschließen. 

 

§6.1 Änderungen der Beitragssätze können vom Vorstand vorgeschlagen werden und werden mit einfacher Mehrheit der an einer ordentlichen Mitgliederversammlung teilnehmenden oder mit Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlossen. 

 

§6.2 Der Beitrag gilt für das Kalenderjahr und ist bis zu dem 31.03. des Jahres zu entrichten. 

 

§7.1 Der Verein wird von einem Gesamtvorstand (hiernach “der Vorstand”) geleitet, dieser arbeitet im Auftrag der Mitgliederversammlung und im Sinne der Satzung. 

 

§7.1.1 Die Wahl von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes oder des gesamten Vorstandes kann zu jeder Zeit stattfinden, wenn zwei Drittel der auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden oder mit Vollmacht vertretenen Mitglieder dieses fordern. 

 

§7.1.2 Ferner sind zwei Kassenprüfer zur Prüfung der Kassenabrechnungen zu wählen. Diese stehen auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zur Wahl. 

 

§7.2 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches, und dem erweiterten Vorstand. 

 

§7.2.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/Klubsekretär und dem Kassenwart. Diese sind dem Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg zu melden. 

 

§7.2.1.1 Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende/Klubsekretär und der Kassenwart werden direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. 

 

§7.2.1.2 Den Norske Klub i Hamburg e.V. wird von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes in Gemeinsamkeit vertreten. 

 

§7.2.1.3 Legt der Vorsitzende sein Amt nieder oder ist aus anderen Gründen dauerhaft verhindert sein

Amt auszuüben, so rückt der stellvertretende Vorsitzende/Klubsekretär, nach einfacher mehrheitlicher

Bestätigung durch den Vorstand, nach und übernimmt die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden. Ein neuer stellvertretender Vorsitzender/Klubsekretär wird unter den Mitgliedern des Vorstandes, vom Vorstand bestimmt. Auf der darau olgenden ordentlichen Mitgliederversammlung stehen das Amt des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden/Klubsekretär zur Wahl. 

 

Wird dieses Nachrücken vom Vorstand nicht bestätigt, so hat der Vorstand unmittelbar zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung, zwecks Wahl eines neuen Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden/Klubsekretärs, einzuberufen. 

 

§7.2.1.4 Legt der stellvertretende Vorsitzende/Klubsekretär oder der Kassenwart sein Amt nieder oder sind dauerhaft verhindert ihr Amt auszuüben, werden diese Ämter mit Mitgliedern des Vorstandes, durch einfacher mehrheitlicher Bestätigung vom Vorstand besetzt. Auf der darau olgenden ordentlichen Mitgliederversammlung steht das abgetretene Amt zur Wahl. 

 

Wird die Besetzung solch eines freistehendes Amtes durch den Vorstand nicht bestätigt, so hat der Vorstand unmittelbar zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung, zwecks Neuwahl zu diesem Amt einzuberufen. 

 

§7.2.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zweckungebunden gewählt werden. Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes nehmen gleichberechtigt mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes an der Arbeit und Beschlussfindung des Vorstandes teil. 

 

§7.2.3 Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes muss norwegischer Staatsbürger sein. Er ist gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes. Im Falle einer Stimmgleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

 

§7.2.4 Die Mehrzahl der Mitglieder des Vorstandes müssen norwegische Staatsbürger sein und die o izielle Sprache bei den Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und bei anderen o iziellen Veranstaltungen ist Norwegisch. 

 

§7.2.5 Sämtliche Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. 

 

§7.2.6 Wenn der gesamte Vorstand, oder der gesamte geschäftsführende Vorstand sein Amt niederlegen möchte und diese Ämter nicht durch den erweiterten Vorstand besetzt werden können, so kann dies nur nach vorhergehender zweimonatlichen Bekanntmachung an die Mitglieder und Einberufung von einer außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. 

 

§7.3 Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Vorlaufzeit von mindestens einer Woche einberufen. 

 

§7.3.1 Sie haben regelmäßig oder nach Bedarf stattzufinden, aber mindestens alle drei Monate muss eine Vorstandssitzung durchgeführt werden. Nach einer Mitgliederversammlung ist innerhalb von einem Monat zu einer Vorstandssitzung zu laden. 

 

 

§7.3.2 Zwei Mitglieder des Vorstandes können in Gemeinsamkeit und begründet den Vorsitzenden au ordern, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Kommt der Vorsitzende dieser Au orderung innerhalb von zwei Wochen nicht nach, können die zwei Mitglieder in Gemeinsamkeit eine Vorstandssitzung mit einer Vorlaufzeit von mindestens einer Woche einberufen. 

 

§7.4 Vom Vorstand wird erwartet, dass er neben seiner Funktion als Repräsentant des Vereins auch

Veranstaltungen plant und durchführt, administrative Aufgaben verantwortet (u.a. Kommunikation, Fertigung von Protokollen, IT und Rechnungslegung) sowie das Vermögen und den Kassenbestand des Klubs verwaltet. 

 

§7.4.1 Amtsaufgaben und Verantwortungsbereiche, ausserhalb der definierten Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes, werden auf der ersten Vorstandssitzung nach einer Mitgliederversammlung, auf der eine Wahl zu Vorstandsämtern stattgefunden hat, unter den Vorstandsmitgliedern verteilt. Diese Amtsaufgaben und Verantwortungsbereiche können jederzeit, durch Vorstandsbeschluss erweitert, eingeschränkt oder umverteilt werden. 

 

§7.4.2 Aufgaben können je nach Bedarf an Dienstleister vergeben werden, um der Erfüllung von gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. 

 

§7.5 Ein jedes Vorstandsmitglied kann von seinem Amt gemäss Beschluss des Vorstandes mit

Zweidrittelmehrheit suspendiert werden, falls er 

 

  1. seiner Amtsführung nicht gerecht wird oder nachkommt und dies sich nach schriftlicher

Au orderung mit fristsetzung nicht zufriedenstellend bessert; 

  1. der Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüssen zuwiderhandelt; oder  C vereinsschädigendes Verhalten an den Tag gelegt hat. 

 

Eine Suspension bedeutet eine vorübergehende Entfernung aus dem Amt. 

 

§7.5.1 Gilt solch eine Suspension einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, muss unmittelbar eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um eine Neuwahl für dieses Amt durchzuführen. 

 

§7.5.1.1 Gilt solch eine Suspension dem Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes, so rückt der stellvertretende Vorsitzende nicht nach in dessen Amt. Bis zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung, auf der eine Neuwahl veranstaltet wird, vertritt der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart den Verein in Gemeinsamkeit. 

 

§7.5.2 Gilt solch eine Suspension einem Mitglied des erweiterten Vorstandes, steht dieses Amt automatisch auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Wahl. Jedoch kann der betro ene Amtsträger die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordern, um eine Neuwahl durchzuführen.

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§8.1 Einmal jährlich, nach näherer Bestimmung des Vorstandes, wird eine ordentliche

Mitgliederversammlungen abgehalten. Hier sollen die Jahres-, Kassen- und Revisionsberichte über das Vorjahr sowie Themen, die vom Vorstand und/oder Mitgliedern beantragt wurden, vorgelegt werden. 

 

Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens bis zum Ablauf des Monats September stattfinden. 

 

§8.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sollen abgehalten werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet, die Satzung es vorschreibt oder wenn wenigstens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ein diesbezügliches Gesuch an den Vorstand richtet. 

 

§9.1 Die Einladungen zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen haben von dem Vorstand schriftlich per Post oder E-Mail an jedes Mitglied zu geschehen, und zwar mindestens 14 Tage vor Stattfinden der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung. 

 

§9.2 Anträge der Mitglieder zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens acht Tage vorher dem Vorstand eingereicht werden. Solche Anträge sind den Mitgliedern spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung per E-Mail mitzuteilen. 

 

§10.1 Beschlussfähig sind die Mitgliederversammlungen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen oder durch Vollmacht vertreten sind. Jedoch kann jedes Mitglied auf der Mitgliederversammlung höchstens vier andere Mitglieder vertreten. 

 

§10.2 Im Falle einer Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

 

§10.3 Anträge, die während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, erfordern einen einstimmigen Beschluss, um realitätsbehandelt zu werden. Wird solch ein Antrag zugelassen, entscheidet eine einfache Mehrheit der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder über die Annahme oder Ablehnung des Antrages. 

 

§11 Über alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer das Protokoll zu führen, in welches die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben. 

 

§12.1 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, in dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes. 

 

§12.2 Sollte eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese darf frühestens 14 Tage nach der nicht beschlussfähigen ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden, und ist berechtigt, über die Tagesordnung der vertagten ordentlichen Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen. 

 

Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einberufung muss hierauf aufmerksam gemacht werden. 

 

§13.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

§13.2 Der Vorstand verwaltet die Angelegenheiten des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung sowie das Vermögen nach bestem Ermessen und trägt dafür die Verantwortung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

 

§13.2.1 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

§13.2.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§14 Kein Mitglied darf ohne Genehmigung des Vorstandes Bericht über interne Vereinsangelegenheiten an die ö entlichen Medien weitergeben. 

 

§15 Alle Änderungen der Satzung müssen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im Sinne von §12.2 beschlossen werden. Hierzu sind drei Viertel der Stimmen der erschienenen und mit Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich 

 

§16.1 Der Vorstand soll anstreben, dass zweckfremde Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen. 

 

§16.2 Sollten besondere Verhältnisse oder notwendige Dispositionen so große Ausgaben bewirken, dass ein Darlehen aufgenommen werden muss, so ist der Vorstand verpflichtet, die Zustimmung der ordentlichen bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuholen. Für die Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen gelten dieselben Bestimmungen wie für Satzungsänderungen. 

 

§17 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, die nur mit zwei Dritteln der Stimmen sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder möglich ist fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Die

Norwegische Seemannsmission in Hamburg“ die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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